Satzung
Teil 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen „Saarländischer Schwimm-Bund e.V.“
2. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen
3. Der Verband hat seinen Sitz in Hermann-Neuberger-Sportschule, 66123 Saarbrücken§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr§ 3 Sachliche Verbandszuständigkeit (Verbandszweck)
1. Der SSB fördert und betreibt auf praktische, wissenschaftliche und
- im Sinne des olympischen Gedankens - ideelle Weise das Schwimmen als Leibeserziehung in allen seinen Erscheinungsformen, insbesondere:
a) den Schwimmunterricht
b) alle Arten des Sportschwimmens einschließlich des Volksschwimmens
c) das Kunstspringen
d) das Wasserballspiel
e) das Kunstschwimmen
f) verwandte Arten der Leibeserziehung und
g) allgemeine Jugendpflege und Erwachsenenarbeit
2. Der SSB ist ein Amateursportverband. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der SSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft nur sachbezogene Zuwendungen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des SSB keine Ansprüche an das Verbands- vermögen. Alle Verwaltungsaufgaben des SSB müssen mit den in Absatz 1 bestimmten Zwecken in Einklang stehen.
3. Der SSB arbeitet zur Erreichung des Verbandszweckes mit den staatlichen Behörden sowie den Verbänden des In- und Auslandes, die ähnliche Verbandsziele verfolgen, zusammen und vertritt die Verbandsinteressen in der Öffentlichkeit.
4. Der SSB ist Mitglied des Deutschen Schwimm-Verbandes e.V. (DSV), des Süddeutschen Schwimm-Verbandes (SSV) und des Landessportverbandes für das Saarland (LSVS). Er ist unter Wahrung seiner rechtlichen, sportlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit an ihre Satzungen gebunden.
5. Der SSB ist unabhängig von parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Bindungen. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
§ 4 Räumliche Verbandszugehörigkeit (Verbandsgebiet)
Der SSB umfasst das Gebiet des Saarlandes.§ 5 Personelle Verbandszuständigkeit (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des SSB können alle Schwimmvereine und Vereine mit Schwimm- abteilungen des Verbandsgebietes werden, welche:a) von dem zuständigen Finanzamt als gemeinnützig und steuerbegünstigt anerkannt sind und
b) die Satzung sowie die Ordnungen des SSB anerkennen
2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des SSB zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
a) die schriftliche Erklärung des Vereinsvorstandes, dass sämtliche Voraussetzungen der Vereinsgründung erfüllt sind
b) die Satzung des Vereins
c) Namen und Anschriften des Vereinsvorstandes
d) eine Mitgliederliste
e) die Erklärung, dass die Satzung und die Ordnungen des SSB anerkannt werden und
f) der Nachweis, dass die personellen und organisatorischen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Übungsbetriebes gegeben sind
3. Die Bewerbung ist spätestens in der zweiten Ausgabe des DSV-Organs
„swim & more“ nach Eingang der Bewerbung bekannt zu machen. Mitglieder des SSB können binnen eines Monats ab Erscheinungsdatum der betreffenden Ausgabe von swim & more unter Angabe von Gründen der Aufnahme schriftlich widersprechen. Der Vorstand des SSB entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist. Die Entscheidung ist unverzüglich im DSV-Organ von swim & more zu veröffentlichen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ergeht innerhalb der Dreimonatsfrist keine Entscheidung, so gilt der Antrag als positiv beschieden.
4. Gegen die Aufnahme kann das widersprechende Verbandsmitglied, gegen die Ablehnung der Bewerbung der Abgelehnte innerhalb von einem Monat nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Vorstandes die Entscheidung des nächsten Verbandstages schriftlich beantragen. Der Verbandstag entscheidet endgültig.5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Auflösung des Schwimmvereins oder des Vereins, dessen Schwimm- abteilung Mitglied des SSB ist (vgl. § 74 BGB)
b) durch Verfügung gemäß § 73 BGB
c) durch Austrittserklärung; diese ist nur wirksam unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Sie muss an den Vorstand des SSB gerichtet sein und ist von dem schriftlichen Nachweis abhängig, dass der Austritt von einer Mitgliederversammlung des austretenden Mitgliedes mit der gemäß Vereinssatzung notwendigen Mehrheit beschlossen worden ist
d) durch Konkurs des Schwimmvereins oder des Vereins, dessen Schwimmabteilung Mitglied des SSB ist (vgl. § 75, 76 BGB)
6. Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss
a) Antragsberechtigt ist jedes Verbandsmitglied, ferner sind es die Mitglieder des Vorstandes des SSB
b) Der Ausschluss kann erfolgen:
aa) wegen grober Verstöße des Mitgliedes gegen die Satzung und die Ordnungen des SSB, einschließlich seiner Dachverbände
bb) wegen beharrlicher und schwerwiegender Vernachlässigung der Mitglieder- pflichten nach einer wiederholten schriftlichen Abmahnung und
cc) wegen eines sonstigen grob verbandsschädigenden Verhaltens
c) Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung der Betroffenen der Vorstand des SSB mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Die Entscheidung ist mit Gründen versehen, dem Betroffenen zuzustellen und ist im Tenor im Amtsblatt des DSV- Organs „swim & more“ zu veröffentlichen.
d) Gegen die Entscheidung kann das Mitglied binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Ausschließungsbeschlusses die Entscheidung des nächsten Verbandstages schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Der ordnungsgemäße und fristgerechte Antrag hat aufschiebende Wirkung.
§ 6 Mitgliedsrechte
Die Mitglieder haben:1. In den Versammlungen Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Satzung und der Ordnungen des SSB; Sonderbestimmungen für einzelne Mitglieder sind nichtig
2. Die Befugnis, die Verbandseinrichtungen und -anlagen in dem durch die Ordnungen des SSB bestimmten Umfang zu nutzen und seine Veranstaltungen zu besuchen.
3. Anspruch auf Förderung ihrer Belange im Rahmen der Aufgaben des Verbandes (§ 3 dieser Satzung).
§ 7 Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet:1. Die Satzung und die Ordnungen des SSB und die darauf gestützten Beschlüsse der SSB-Verbandsorgane zu befolgen
2. Auch ihre eigenen Mitglieder hierzu anzuhalten und die Befolgung mit Vereinsmitteln durchzusetzen
3. Den SSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen
4. Die Verbandsziele nach § 3, Absatz 1, dieser Satzung aktiv zu verfolgen, insbesondere
a) die angebotenen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten (Übungsleiter, Jugendleiter, Kampfrichter etc.), zu nutzen
b) für einen in sportlicher Hinsicht ausreichenden Übungsbetrieb zu sorgen und
c) die angebotenen Wettkampfmöglichkeiten durch Aktive regelmäßig wahrzunehmen
5. Ihre sporttreibenden Mitglieder entsprechend den Bestimmungen der WB des DSV sportärztlich überwachen zu lassen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Der SSB erhebt jährlich von seinen Mitgliedern den vom Verbandstag be- schlossenen Jahresbeitrag. Im Laufe des Geschäftsjahres eingetretene Vereine oder Abteilungen, haben so viele Zwölftel des Jahresbeitrages zu zahlen wie sie in diesem Geschäftsjahr volle Monate dem Verband angehören.2. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu zahlen. Der Vorstand des SSB kann in Ausnahmefällen auf Antrag die Beiträge stunden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages die Berechnungsunterlagen (Mitgliederstatistik des LSVS, Stand 01. Januar des Geschäftsjahres) bei der Geschäftsstelle des SSB einzureichen.
4. Geht der Beitrag eines Mitgliedes später als einen Monat nach Fälligkeit ein, oder wird die Verpflichtung nach Absatz 3 nicht rechtzeitig erfüllt, so kann der Vorstand dem Mitglied:
a) eine Geldbuße bis zur Höhe von 50,-- Euro auferlegen,
b) die Ausübung von Mitgliedsrechten bis zur Entrichtung des rückständigen Beitrages aussetzen
Beide Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden.
Teil 2: ORGANE
§ 9 Überblick
Organe des SSB sind:a) der Landesverbandstag
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
d) das Schiedsgericht
Abschnitt a:
Landesverbandstag § 10 Aufgaben
1. Der Landesverbandstag ist das oberste und allein rechtsetzende Organ des SSB. 2. In seine ausschließliche Zuständigkeit fallen:
a) Wahl des Protokollführers
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Festsetzung der Beiträge
d) Erlass und Änderung der Satzung und der Ordnungen e) Wahl des Schiedsgerichts und der Kassenprüfer
f) Auflösung des Verbandes
§ 11 Delegierte
1. Auf dem Landesverbandstag werden die Mitglieder durch bevollmächtigte Delegierte vertreten. Die Vollmacht der einzelnen Delegierten ist durch Delegiertenausweise nachzuweisen.2. Die Zahl der Delegierten errechnet sich aus der Zahl der ordentlichen Vereins- mitglieder, für die Beiträge an den SSB gezahlt werden. Jedes Verbandsmitglied bis einschließlich 100 Mitglieder stellt einen Delegierten; für jeweils begonnene weitere 100 Mitglieder einen weiteren Delegierten.
3. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Stimmübertragung auf andere Vereine, bzw. Abteilungen ist ausgeschlossen.
4. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind in dieser Eigenschaft auf dem Landesverbandstag stimmberechtigt.
§ 12 Ordentlicher Landesverbandstag
Der Ordentliche Landesverbandstag findet jährlich bis spätestens 31. Mai statt. Der Vorstand bestimmt den Tagungsort und den genauen Termin. Die Anberaumung des Ordentlichen Landesverbandstages wird vom Präsidenten den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor dem Termin schriftlich mitgeteilt. Spätestens drei Wochen vor dem Termin wird er im Wege der Veröffentlichung im Schwimm- Magazin des Deutschen Schwimm-Verbandes „swim & more“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingegangenen Anträge einberufen.§ 13 Anträge
1. Anträge zum Ordentlichen Landesverbandstag können stellen:a) der Vorstand des SSB
b) die Mitglieder des Vorstandes des SSB
c) die Vorstände der Mitgliedsvereine
2. Sie müssen spätestens einen Monat vor dem Ordentlichen Landesverbandstag bei der Geschäftsstelle des SSB eingegangen sein.
§ 14 Außerordentlicher Landesverbandstag
Ein außerordentlicher Landesverbandstag kann jederzeit unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung, auf Beschluss des Vorstandes des SSB oder wenn 25% der Verbandsmitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung beantragen, einberufen werden. Termin und Tagesordnung sind den Verbandsmitgliedern seitens des Vorstandes mit einer Frist von drei Wochen (durch Aufgabe zur Post) mitzuteilen.§ 15 Beschlussfähigkeit
1. Ein ordnungsgemäß einberufener Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn zu Beginn eine Mehrheit stimmberechtigter Delegierter anwesend ist. Er wird beschlussunfähig, wenn die Anzahl unter 30% sinkt. Die Beschlussfähigkeit ist vom Versammlungsleiter festzustellen.2. Ist ein ordnungsgemäß einberufener Landesverbandstag zu Beginn beschlussunfähig, so ist durch den Vorstand binnen eines Monats mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein neuer Landesverbandstag mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Dieser ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
§ 16 Beschlussfassung
1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.2. Änderungen der Satzung und der Ordnungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.
3. Anträge, die während des Landesverbandstages gestellt werden, können mit Zu- stimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten zugelassen werden. Hiervon ausgeschlossen sind Anträge auf Satzungs- oder Ordnungsänderungen
§ 17 Protokoll
1. Der Protokollführer des Landesverbandstages hat den Ablauf des Landesver- bandstages schriftlich aufzuzeichnen; als Gedächtnisstütze kann er sich eines Tonabnehmers bedienen.2. Das Protokoll muss enthalten:
a) Tagungsort, Tagungszeit, Namen des Versammlungsleiters, Anzahl der anwesenden Delegierten
b) welcher Tagesordnungspunkt beraten wurde, welche Anträge hierzu gestellt wurden, welche Beschlüsse hierzu mit welcher Stimmenzahl gefasst wurden.
3. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
4. Die Mitglieder haben das Recht, das Protokoll bei der Geschäftsstelle des SSB einzusehen und sich Abschriften zu fertigen.
§ 18 Mitteilung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Landesverbandstages sind den Mitgliedern schriftlich mit zuteilen.Abschnitt b: Vorstand
§ 19 Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus:a) dem Präsident/in
b) zwei gleichberechtigten Vizepräsidenten/innen, denen Arbeitsgebiete zugeteilt werden
c) dem Schatzmeister/in
d) dem Fachwart/in Schwimmen
e) dem Fachwart/in Wasserball
f) dem Fachwart/in Synchronschwimmen
g) dem Fachwart/in Wasserspringen h) dem Fachwart/in Masters
i) dem Fachwart/in für Breiten,- Freizeit und Gesundheitssport
j) dem Landesjugendwart/in
k) dem Fachwart/in Lehrwesen
l) dem Fachwart/in Öffentlichkeitsarbeit
m) dem Schriftführer/in
n) dem Fachwart/in Vermarktung und Sponsoring
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, und als solcher jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt, sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten. Im Innenverhältnis dürfen die beiden Vizepräsidenten von ihrer Vertreterbefugnis jedoch nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.
3. Der Ehrenpräsident gehört dem Vorstand mit Sitz und Stimme an. 4. Der Verbandsarzt gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
§ 20 Wahl des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Ihr Amt endet erst mit der Neuwahl.2. Eine vorherige Abwahl ist nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei einem Landesverbandstag anwesenden Delegierten möglich, sofern gleichzeitig ein entsprechendes neues Mitglied des Vorstandes gewählt wird.
3. Werden Vorstandsämter frei, so können sie bis zu einer Nach- oder Neuwahl von dem Vorstand kommissarisch besetzt werden.
§ 21 Aufgaben, Sitzungen, Beschlussfassung
1. Der Vorstand ist das oberste Verwaltungsorgan des Verbandes. Er hat für die Durchführung der Beschlüsse des Landesverbandstages zu sorgen, und auf Einhaltung der Satzung zu achten. Die Finanzplanung für das laufende Geschäftsjahr ist vor dem Landesverbandstag mit den Vorsitzenden der Mitglieder abzustimmen.2. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandsmitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe einer Tagesordnung einzuladen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, über die jeweiligen Sitzungen sind Beschlussprotokolle zu führen.
Abschnitt c:
Ausschüsse § 22 Einsetzung
Landesverbandstag und Vorstand können Ausschüsse - auch befristet - einsetzen.§ 23 Ständiger Ausschuss
Ständiger Ausschuss ist der Schwimmausschuss§ 24 Schwimmausschuss
1. Der Schwimmausschuss besteht aus:a) dem Landesschwimmwart als Vorsitzendem
b) den weiteren Landesfachwarten
c) dem Kampfrichterobmann und dem Statistiker, die auf Vorschlag des Landesschwimmwartes vom Vorstand zu berufen sind
d) gegebenenfalls dem Landesverbandstrainer
e) je einem Vertreter eines jeden Mitgliedes
2. Er hat alle sporttechnischen Fragen zu beschließen. Seine Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, wenn sie erhebliche finanzielle oder personelle Auswirkungen haben. Der Landesschwimmwart hat solche Beschlüsse dem Vorstand unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. In diesem Fall ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auf Vorschlag des Landesschwimmwartes in sporttechnischen Fragen entscheiden.
§ 25 Einberufung, Beschlussfähigkeit
Ausschüsse sind von ihren Vorsitzenden zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. Vorstandsmitglieder, die nicht bereits Ausschussmitglieder sind, haben mit beratender Stimme Zugang zu jedem Ausschuss. Sie sind über die Tagungstermine zu informieren.Abschnitt d:
Schiedsgericht § 26 Rechtsgrundlage
Es gilt die Rechtsordnung des DSV hinsichtlich Amtszeit, Besetzung und Verfahren.Teil 3: KASSENPRÜFER
§ 27 Aufgaben, Wahl
Das Finanzwesen des SSB unterliegt im Rahmen des LSVS der Überwachung durch den Rechnungshof des Saarlandes.
Zur Überprüfung der Kassenführung werden vom Landesverbandstag für zwei Jahre zwei Mitgliedsvertreter zu Kassenprüfern gewählt. Sie dürfen in direkter Folge nicht wiedergewählt werden. Sie prüfen die Kassenführung jährlich mindestens einmal und erstatten dem Landesverbandstag den Prüfungsbericht.Teil 4: VERBANDSAUFLÖSUNG
§ 28 Verfahren
1. Die Auflösung des SSB kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Landesverbandstag durchgeführt werden. Dabei müssen zwei Drittel der Verbandsmitglieder vertreten sein. Die Auflösung kann nur von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.2. Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist ein neuer Landesverbandstag einberufen werden. Dieser ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Verbandsmitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten.
3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall satzungsbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportverband für das Saarland als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Teil 5: SCHLUßBESTIMMUNGEN
§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Landesverbandstag in Kraft und wird im DSV-Organ swim & more veröffentlicht.
Die vorstehende Satzung stimmt mit den bisherigen Satzungsbestimmungen und den Änderungen vom 23.05.86, 26.04.91,12.05.95, 24.05.2002, 14.02.2003 und 23.04.2004 überein.Saarbrücken, den 26.04.2012